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Ein Steuerruling, das eine KSTV unter Herrschaft des damaligen Rechts rechtskonform unterzeichnet hatte, verliert seine Bindungswirkung, sobald das dem Ruling unterliegende Recht revidiert wird und den Steuerpflichtigen für diesen Fall keine individuell-konkreten Zusicherungen gemacht worden sind. Der Nachvollzug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der vermögenssteuerlichen Erfassung des Rentenstammwerts einer Kapitalversicherung drängt im vorliegenden Fall das frühere Ruling zurück.

Art. 13 f. StHG; Art. 5 Abs. 3 BV; § 47 Abs. 2 StG BL

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(BGer., 10.11.16 {2C_997/2016}, ASA 85, S. 388)

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