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Obwohl die handelsrechtliche Gliederung der Bilanz die Trennung in Fremd- und Eigenkapital «klar» vorspurt, kann die steuerrechtliche Würdigung davon abweichen, wenn es um Beziehungen zwischen den Beteiligten einer Gesellschaft und der Gesellschaft selber geht. Die vorliegende Fallstudie illustriert diesen Umstand.

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