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Dem Arbeitnehmer obliegt der Beweis, dass er infolge Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist. Der Umstand, dass er sich hinter der ärztlichen Schweigepflicht versteckt, um einen medizinischen Befund an den Arbeitgeber oder ein detaillierteres Attest über seinen Gesundheitszustand abzuwehren, lässt darauf schliessen, dass er seine Arbeitsunfähigkeit nicht belegen kann. In einem solchen Fall kann ohne Willkür erwogen werden, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt ist und daher ein Antrag auf Anordnung einer Expertise abgelehnt werden darf.
Art. 324a OR
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(BGer., 4.09.13 {8C_760/2012}, ARV 2013, S. 307)
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