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Der Notar, der einen Kaufvertrag öffentlich beurkundet, die Eigentumsübertragung vor Bezahlung des Kaufpreises anmeldet und den Verkäufer über die Möglichkeit der Eintragung eines Grundpfandrechts nicht informiert und ein Grundpfandrecht zu Gunsten eines Dritten begründet, wobei er weiss, dass der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlen können wird, begeht Betrug.
Art. 146 StGB
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(BGer., 8.01.09 {6B_530/2008}, ZBGR 2010, S. 58)
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