Issue
Category
Content
Text

Nach schweizerischem Recht ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit zwar unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Das Vorliegen eines Geschäftsbetriebes setzt praxisgemäss voraus, dass ein Unternehmen eine geschäftliche Tätigkeit ausübt, wobei ein Betrieb nach kaufmännischer Art in einer festen Anlage oder Einrichtung ausgeführt wird. Reine Finanz- oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche keine geschäftliche Tätigkeit ausüben, betreiben kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, weshalb die einzelnen Gesellschafter ihre Anteile an der Gesellschaft an ihrem eigenen Hauptsteuerdomizil zu versteuern haben; dies selbst dann, wenn das Vermögen erheblich ist und dessen Verwaltung über das gewöhnliche Mass hinausgeht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBA CH-DE können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Art. 5 Abs. 1 DBA CH-DE bestimmt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Sie umschliesst sowohl die Betriebsstätte als auch den Geschäftsbetrieb nach DBG. Die Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens unterscheidet sich von derjenigen des DBG bzw. des StHG auch dadurch, dass sie nur die blosse Tätigkeit anstatt eine Geschäftstätigkeit zur Qualifikation als Betriebsstätte verlangt. Dementsprechend können auch Einrichtungen, in welchen keine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird, sondern beispielsweise eine Vermögensverwaltungstätigkeit, eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DBA CH-DE darstellen. Gegenstand der Regelung von Art. 7 Abs. 1 DBA CH-DE sind Unternehmensgewinne. Ist eine Aktivität als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren, so fehlt es in Bezug darauf an einer selbständigen oder unternehmerischen Tätigkeit. Diesfalls liegt auf jeden Fall eines der notwendigen Elemente nicht vor, welche gegeben sein müssen, damit die entsprechenden Erträge oder Aufwendungen einer Betriebsstätte zugewiesen werden könnten. Mit Blick auf die sog. Entscheidungsharmonie ist im Weiteren festzustellen, dass auch nach deutscher Auffassung eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit oder die einer solchen Tätigkeit dienende Betriebseinheit vorliegen muss und dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt werden muss. Negativ wird daraus ebenfalls abgeleitet, dass vermögensverwaltende Tätigkeiten nicht erfasst sind. Damit ergibt sich, dass zwar doppelbesteuerungsrechtlich die blosse Tätigkeit in den Betriebsstätteeinrichtungen zur Qualifikation als Betriebsstätte genügt und dort nicht eine eigentliche Geschäftstätigkeit erforderlich ist, dass jedoch als Mindestvoraussetzung für die Annahme einer Betriebsstätte eine – zumindest andernorts ausgeübte – unternehmerische bzw. auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit vorhanden sein muss.

Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 DBA CH-DE

Text

(BGer., 23.3.2018 {2C_707/2016}, StR 2018, S. 493)

Tags
Date