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Unverheiratete Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht können die Betreuung ihres Kindes für den Fall einer künftigen Trennung nicht verbindlich im Voraus regeln. Kommt es später zum Streit, darf die zuständige Behörde laut Bundesgericht eine neue Lösung treffen. Der Fall betrifft ein unverheiratetes Paar mit einer vier Jahre alten Tochter. 2010 übertrug ihnen die Vor­mundschaftsbehörde an ihrem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft das gemeinsame Sorgerecht für das Kind und genehmigte ihre Vereinbarung für dessen Unterhalt und die Betreuung. Darin enthalten war auch eine Betreuungsregelung für den Fall, dass die Eltern dereinst nicht mehr zusammenleben sollten. 2011 trennte sich das Paar und die Mutter zog in die Stadt Basel. In der Folge entbrannte ein Streit über die Betreuung der Tochter. Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt legte die Regeln deshalb neu fest, was vom Verwaltungs­gericht bestätigt wurde. Vor Bundesgericht pochte der Vater darauf, dass er mit seiner Ex-Freundin eine Abmachung zur Betreuung der Tochter getroffen habe, mit der exakt der jetzt eingetroffene Trennungsfall geregelt werden sollte. Diese Vereinbarung sei genehmigt worden. Es gehe nicht an, wenn die baselstädtischen Behörden jetzt einfache neue Regeln festlegen würden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Es erinnert in seinem Entscheid zunächst daran, dass die zuständigen Behörden von Gesetzes wegen die Zuteilung des Kindes und damit auch die Betreuungsregeln anpassen müssen, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Im konkreten Fall seien die Behörden davon ausgegangen, dass die frühere Regelung angesichts des Streits der Eltern dem Kindeswohl nicht mehr gerecht werde. Werde eine früher einmal getroffene Verein­barung wie hier von einem Elternteil nicht mehr eingehalten, seien die Behörden zum Einschreiten verpflichtet. Im Übrigen sei im konkreten Fall trotz der Uneinigkeit der Eltern auf eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge verzichtet und mit der Neuregelung der Betreuungsanteile die am wenigsten einschneidende Massnahme getroffen worden.

Art. 8, Art. 298a, Art. 310 und Art. 311 ZBG; Art. 29 BV

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(BGer., 14.11.13 {5A_198/2013}, Jusletter 16.12.13)

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