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Als Massnahme zur Gegenfinanzierung der Unternehmenssteuerreform III wird u.a. die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer vorgeschlagen. Die Autoren stellen im folgenden Beitrag dar, wie eine solche Beteiligungsgewinnsteuer ausgestaltet sein kann und welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten.

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1. Einleitende Bemerkungen
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1.1 Unternehmenssteuerreform III
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Art. 28 StHG1 sieht für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Möglichkeit einer privilegierten Besteuerung auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuern vor. Diese kantonalen Steuersteuerstati bzw. die Besteuerung als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft sind im internationalen Kontext sehr attraktiv und ein guter Trumpf der Schweiz im internationalen Standortwettbewerb.

Verschiedene Organisationen haben sich zum Ziel gesetzt, bestehende Schwachstellen im internationalen Steuerwesen einzuschränken. So definieren die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) und die Europäische Union (EU) laufend gewisse steuerliche Regelungen, welche nach deren Standards international nicht mehr oder nur noch in geringem Ausmass akzeptiert werden können. Unter diese sogenannten schädlichen Regimes fallen seit einiger Zeit auch die kantonalen Steuerstati der Holding- und Verwaltungsgesellschaften.

Der Bundesrat hat das Eidg. Finanzdepartement aufgrund des internationalen Drucks beauftragt, eine Unternehmenssteuerreform III (USR III) auszuarbeiten, um die interna­tionale Akzeptanz des Schweizer Unter­nehmenssteuersystems sicherzustellen. Das Eidg. Finanzdepartement hat eine Projekt­organisation (Steuerungsorgan), bestehend aus Vertretern des Bundes und der Kantone, eingesetzt, um Vorschläge für die Anpassung des Schweizer Unternehmenssteuersystems auszuarbeiten.

Das Steuerungsorgan hat im Bericht vom 11.12.20132 zuhanden des Eidg. Finanzdepartements verschiedene steuerliche Massnahmen vorgeschlagen, welche im Grundsatz wie folgt aussehen:

  • Einführung von neuen Regelungen für mobile Erträge;
  • kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen;
  • Abbau bestimmter Steuerlasten zur allgemeinen Stärkung der Standortattraktivität.

Die vorgeschlagenen Massnahmen zwecks Erlangung der internationalen Akzeptanz sowie zum Erhalt der steuerlichen Attraktivität der Schweiz werden in einem ersten Schritt mit Investitionen, sprich Mindereinnahmen, verbunden sein. Wie hoch diese Mindereinnahmen ausfallen könnten, wird von der konkreten Ausgestaltung der USR III abhängig sein. Weil der Bund durch die Schuldenbremse verpflichtet ist, einen strukturell ausgeglichenen Haushalt zu führen, hat das Steuerungsorgan als Massnahme zur Gegenfinanzierung der USR III u.a. die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer vorgeschlagen. Eine nur bei den Kantonen durchgeführte Konsultation hat ergeben, dass 14 Kantone (BE, UR, SZ, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, TG, JU) die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer als prüfenswert be­­urteilen.3

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1.2 Abstimmungen vom 2.12.2001
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Am 2.12.2001 stand die Initiative «Für eine Kapitalgewinnsteuer» zur Abstimmung. Die Initiative verlangte die Einführung einer neuen Bundessteuer, welche die von Privatpersonen erzielten Kapitalgewinne auf Aktien und ähnlichen Beteiligungsrechten mit mindestens 20% besteuern sollte.

Bundesrat und Parlament empfahlen die Ablehnung der Initiative mit folgenden Argumenten:4

Nach Ansicht von Bundesrat und Parlament würde diese neue Steuer zusammen mit den bestehenden Abgaben zu unvertretbaren Doppelbelastungen führen. Als Folge davon würde insbesondere die kantonale Vermögenssteuer unter Druck geraten. Die Kapitalgewinnsteuer wäre ausserdem mit viel Bürokratie verbunden und verhältnismässig unergiebig.

Die Initiative «Für eine Kapitalgewinnsteuer» ist an der Volksabstimmung vom 2.11.2001 mit 66% Nein-Stimmen abgelehnt worden.

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2. Grundzüge Beteiligungsgewinnsteuer
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2.1 Vorschlag gemäss Bericht vom 11.12.2013
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Das Steuerungsorgan hält sich im Bericht vom 11.12.2013, was die genaue Ausgestaltung der Beteiligungsgewinnsteuer anbelangt, relativ knapp. So wird ausgeführt, dass mit der Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Wertschriften steuerbar und die Kapitalverluste abzugsfähig wären. Dies hätte u.a. folgende Konsequenzen:

  • Der Verkauf eines Unternehmens bzw. der im Privatvermögen gehaltenen Aktien unterliegt der Einkommenssteuer.
  • Beim Wegzug eines Aktionärs aus der Schweiz erfolgt auf den noch nicht realisierten Kapitalgewinnen eine Besteuerung («Wegzugsbesteuerung»).
  • Die in der Doktrin seit Langem angefochtene Gratisaktienbesteuerung wird fallengelassen, und die Liquidationsausschüttungen werden nur noch im Umfang der tatsächlichen Bereicherung des Empfängers besteuert.
  • Die steuerfreie Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital und Kapitaleinlagereserven wird einer Veräusserung gleichgestellt. Dies führt zu einer Reduktion der Gestehungskosten der Beteiligung. Dadurch erhöht sich bei einer nachfolgenden Veräusserung der Beteiligung zu einem über den Gestehungskosten liegenden Preis der steuerbare Kapital­gewinn.
  • Verschiedene steuerrechtliche Sonderregelungen können aufgehoben werden (z.B. Transponierung, direkte und indirekte Teilliquidation, Mantelhandel, Steuerumgehung bei Rückkauf eigener Aktien über die zweite Handelslinie, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung [IUP], Ver­äusserungssperrfrist bei der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft und gewerbsmässiger Wertschriftenhandel).

Die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne würde mit der Einführung der Beteiligungs­gewinnsteuer nicht aufgehoben, aber wesentlich eingeschränkt.

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2.2 Blick nach Deutschland
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Das deutsche Steuerrecht kennt seit vielen Jahren die Beteiligungsgewinnsteuer. Nach § 17 EStG (Einkommenssteuergesetz) ist die Veräusserung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerbar, falls die Anteile im Privatvermögen gehalten werden und der Beteiligungsrechtsinhaber während der letzten fünf Jahre direkt oder indirekt über eine Beteiligungsquote von mindestens 1% verfügte. Der Kapitalgewinn wird privilegiert besteuert, da das sogenannte Teileinkünfteverfahren greift (§ 3 Nr. 40c EStG). Das Teil­einkünfteverfahren bedeutet, dass nur 60% des Veräusserungspreises als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Demgegenüber sind die Veräusserungs- und Anschaffungskosten auch nur zu 60% abzugsfähig. Im Ergebnis ist somit der Veräusserungs­gewinn nur zu 60% steuerbar.

Sind die Besteuerungsvoraussetzungen nach § 17 EStG nicht gegeben, weil beispielsweise die Beteiligungsquote von 1% nicht erreicht wird, so greift die Besteuerungsregel von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach liegt steuerbares Einkommen aus Kapitalvermögen vor, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräussert werden und § 17 EStG nicht anwendbar ist. § 17 EStG geht § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor.5 Im Falle einer Besteuerung gestützt auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommt die Abgeltungssteuer zum Zuge.

Die Erfahrungen in Deutschland mit der Beteiligungsgewinnsteuer zeigen, dass neben den Regelfällen immer häufiger Konstellationen mit Besonderheiten auftreten, deren Behandlung aufwendig ist. Fragen werfen vielfach der Zeitpunkt der Besteuerung und die Ermittlung der Anschaffungskosten auf. Es können folgende Beispiele zur Illustration erwähnt werden:6

  • Komplizierte Besteuerungsfälle können im Rahmen von Erbteilungen erfolgen. Werden beispielsweise Beteiligungen gestützt auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen veräus­sert, so kann darin ein steuerbegründender Vorgang angesehen werden. Weiter stellt sich die Frage, wie es sich mit Erbauskäufen und Ausgleichungen verhält.
  • Schwierigkeiten ergeben sich regelmässig bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wenn ausländische Kapitalgesellschaften oder Unternehmensgruppen veräussert werden.
  • Wird über eine Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt der Kapitalverlust geltend gemacht werden kann.
  • Wird eine Beteiligung gegen Einräumung einer Leibrente oder einer versorgungsähnlichen und langjährigen Ratenzahlung veräussert, hat der Veräusserer die Wahl zwischen einer sofortigen Besteuerung (Sondertarif) und einer jährlichen Besteuerung anhand des Zuflusses.
  • Erfolgt eine Veräusserung von Beteiligungsrechten gegen Ratenzahlung und Kaufpreisstundung, so sind die Bemessungsgrundlage und der Besteuerungszeitpunkt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Gemäss deutscher Praxis ist der Veräusserungsgewinn sofort zu versteuern, sofern die Laufzeit der Raten unter zehn Jahren liegt. Beträgt die Laufzeit mehr als ein Jahr, so ist anzunehmen, dass im Kaufpreis eine Zinskomponente enthalten ist. Der genaue Veräusserungserlös ist damit mittels Abzinsung zu ermitteln. Weiter ist zu klären, wie allfällige Freibeträge beansprucht werden können.
  • Gemäss § 17 EStG ist auch der Wohnsitzwechsel ins Ausland ein steuerauslösender Tatbestand. Dazu müssen zusätzlich die Voraussetzungen von § 6 AStG (Aussensteuergesetz) erfüllt sein. Die Ermittlung des Marktwerts der Beteiligung hat dabei nach speziellen Regelungen zu erfolgen. Dasselbe gilt, wenn eine Kapitalbeteiligung von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in Deutschland an eine im Ausland steuerpflichtige Person verschenkt oder vererbt wird. Weiter stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen mit dem Bezug der Steuer, falls keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die steuerliche Erfassung der Beteiligungsgewinne zunehmend komplizierter und aufwendiger wird.

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3. Ausgestaltung Beteiligungsgewinnsteuer
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3.1 Beteiligungsquote
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Das schweizerische Steuerrecht knüpft die Steuerfolgen von Beteiligungserträgen und -gewinnen vielfach an die Beteiligungsquote, wobei darunter die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital zu verstehen ist. Nachfolgend eine Auswahl:

  • Die Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privat- und Geschäftsvermögen können bei einer Beteiligungsquote von 10% und mehr beansprucht werden (Art. 20 Abs. 1bis DBG, Art. 18b Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG).
  • Die Steuerfolgen einer indirekten Teilliquidation greifen ab einer Beteiligung von mehr als 20% (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG, Art. 7a Abs. 1 Bst. a StHG).
  • Für den Steuertatbestand einer Transponierung ist eine Beteiligungsquote von mindestens 5% erforderlich.
  • Für den Beteiligungsabzug ist u.a. eine Beteiligungsquote von mindestens 10% notwendig (Art. 69 f. DBG, Art. 28 Abs. 1bis StHG).

Falls in der Schweiz eine Beteiligungsgewinnsteuer eingeführt werden sollte, so stellt sich die spannende Frage, ob diese Steuer erst ab einer gewissen Beteiligungsquote greift.

Die Initiative «Für eine Kapitalgewinnsteuer», welche am 2.12.2001 an der Urne verworfen wurde, forderte eine Besteuerung ab einer Beteiligungsquote von 20%. Wenn man den Gleichbehandlungsgrundsatz eng auslegt, so müssten alle Beteiligungsgewinne des Privatvermögens zur Besteuerung herangezogen werden. Dieses System wird in Deutschland verfolgt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass heute auch alle Beteiligungsgewinne des Geschäftsvermögens besteuert werden, wobei ab einer Beteiligungsquote von 10% und einer Haltedauer von einem Jahr eine Privilegierung mittels Teilbesteuerung erfolgt. Die Besteuerung aller Beteiligungsgewinne hätte wohl – zumindest in guten Börsenjahren – den positivsten finanziellen Effekt. Auf der anderen Seite ist der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Die Steuerpflichtigen kämen kaum umhin, Aufzeichnungen über die Gestehungskosten, Verkaufskosten sowie Veräusserungserlöse der Beteiligungskosten zu führen, selbst wenn sie nur eine oder wenige Beteiligungsrechte halten. Die steuerliche Deklaration der Beteiligungsgewinne wäre ebenfalls mit einem weiteren Aufwand verbunden. Vielleicht würde der Steuererklärung ein neues Hilfsblatt winken, und dies trotz politischer Forderung nach Vereinfachung des Steuersystems. Ferner ist offensichtlich, dass auch die Steuerbehörden bei der Kontrolle der Wertschriften und deren Erträge sowie Gewinne eine zusätzliche Arbeitsbelastung erfahren würden. Eine Darstellung der Einstands- und Verkaufspreise in der Kursliste für börsenkotierte Titel wäre kaum machbar – es müssten für jedes Jahr die entsprechenden Tageskurse publiziert werden.

Um den administrativen Mehraufwand zu begren­zen, müsste man über eine Beteiligungsquote bzw. eine Freigrenze nachdenken. Dies würde bedeuten, dass Beteiligungsgewinne erst ab einer Quote von beispielsweise 10% steuerbar wären. Die Einführung einer Grenze wird jedoch zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen führen. Wie ist beispielsweise vorzugehen, wenn ein Aktionär eine Beteiligung von 15% im Privatvermögen hält und 5% verkauft? Erfolgt eine Besteuerung, selbst wenn er weniger als 10% verkauft, oder gibt es eine Nachbesteuerung, falls bei der Veräusserung die Grenze von 10% erreicht wird?

Ferner stellen sich interessante übergangsrechtliche Fragen. Falls Beteiligungen schon viele Jahre gehalten werden, so werden einige Steuerpflichtige kaum mehr alle relevanten Unterlagen zur Ermittlung der Gestehungs­kosten haben.

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3.2 Bemessungsbasis
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Auf den ersten Blick ist die Ermittlung eines Beteiligungsgewinns eine einfache Sache. Man zieht vom Veräusserungserlös die Anlage- und Verkaufskosten ab. Wie die Ausführungen in Punkt 2.2 ergeben haben, können sich bei der Bemessung des Veräusserungserlöses Fragen ergeben.

Im Bericht des Steuerungsorgans vom 11.12.2013 wird ausgeführt, dass die steuerfreie Rückzahlung von Grund- oder Stamm­kapital und Kapitaleinlagereserven einer Ver­äusserung gleichgestellt wird. Dies führt zu einer Reduktion der Gestehungskosten der Beteiligung. Dadurch erhöht sich bei einer nachfolgenden Veräusserung der Beteiligung zu einem über den Gestehungskosten liegenden Preis der steuerbare Kapitalgewinn. Solche Tatbestände müssen von der steuerpflichtigen Person nachgeführt werden, um den Kapital­gewinn korrekt zu deklarieren.

Bei einem Wegzug ins Ausland oder der Schenkung einer Beteiligung ins Ausland verfügt man nicht über einen Veräusserungspreis, sondern es ist der Verkehrswert der Beteiligung zu ermitteln. Bei börsenkotierten Papieren hat man einen Tageskurs zur Verfügung. Für nichtkotierte Wertschriften könnte man eine Bewertung gestützt auf das SSK KS Nr. 28 vom 28.08.2008 vornehmen. Wenn es sich um eine ausländische Beteiligung handelt, wird es sicher nicht einfacher.

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3.3 Beteiligungsverluste
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Der Bericht des Steuerungsorgans vom 11.12.2013 enthält Ausführungen über die Behandlung von Kapitalverlusten. Beim ersten Modell können Kapitalverluste ausschliesslich mit Kapitalgewinnen verrechnet werden, was die steuerliche Nutzung der Kapitalverluste einschränkt. Erleidet eine steuerpflichtige Person bei der Anlage in Aktien grössere Verluste und investiert danach aufgrund dieser negativen Erfahrung nicht mehr in Beteiligungsrechte, so wird der Kapitalverlust faktisch nicht mehr geltend gemacht werden können.

Bei der zweiten Variante können Kapitalverluste nicht nur mit Kapitalgewinnen, sondern auch mit anderen Einkünften verrechnet werden. Dies eröffnet gewisses steuerplanerisches Potenzial, weil Verluste gezielter zur Verrechnung genutzt werden könnten. Ein Alleinaktionär könnte geneigt sein, sich in einem Jahr mit grösseren Kapitalverlusten eine Sonderdividende ausschütten zu lassen.

Was den Verlustvortrag anbelangt, so soll dieser zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden. Dies ist ein systematischer Bruch, sind Verlustverrechnungen nach den heutigen Vorgaben in der Regel nur zeitlich beschränkt möglich (Art. 31 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 DBG, Art. 10 Abs. 2 StHG, Art. 25 Abs. 2 StHG). Eine zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung gilt nur im Sanierungsfall (Art. 31 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 DBG, Art. 10 Abs. 2 StHG, Art. 25 Abs. 2 StHG).

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3.4 Vergleich zu bisherigen Sonderregelungen
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Das Steuerungsorgan legt im Bericht vom 11.12.2013 dar, dass verschiedene steuerrechtliche Sonderregelungen bei Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer aufgehoben werden könnten (z.B. Wertschriftenhandel, Veräusserungssperrfrist bei der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft und gewerbsmässiger Wertschriftenhandel). Dazu seien zwei Bemerkungen erlaubt.

Wenn keine Unterscheidung zwischen dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel und einem Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens mehr vorgenommen wird, so wird dies die Ausgleichskassen bedingt freuen. Sozialversicherungsbeiträge werden nur auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Wenn die Steuerverwaltung die Aufteilung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und beitragsfreiem Beteiligungsgewinn nicht mehr vornimmt, so kann dies Probleme bei der AHV-Meldung geben.

Liegt eine Veräusserungssperrfrist bei der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft vor, so sollen die bei der Umwandlung bestehenden stillen Reserven nachträglich besteuert werden. Mit der Beteiligungsgewinnsteuer wird der Beteiligungsgewinn steuerlich erfasst, welcher in den meisten Fällen nicht mit dem Bestand der stillen Reserven im Umwandlungszeitpunkt gleichzusetzen ist. Auch in diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur auf den nachträglich realisierten stillen Reserven abzurechnen sind. Es wird mit Interesse zu beobachten sein, wie die Steuerverwaltung die Meldung an die AHV vornimmt. Sie wird wohl kaum vermeiden können, eine entsprechende Aufteilung machen zu müssen, damit die AHV-Meldung korrekt lautet.

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3.5 Weitere Überlegungen
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Die Veräusserung der Mehrheit von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften ist zwar auf Stufe der direkten Bundessteuer steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), nicht jedoch für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 Abs. 2 Bst. d StHG) und der Handänderungssteuer. Liegt mit der Übertragung der Beteiligungsrechtsmehrheit an Immobiliengesellschaften eine wirtschaftliche Handänderung vor und wird ein entsprechender Gewinn erzielt, so wird in den meisten Kantonen die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet. Ferner kommt in vielen Kantonen die Handänderungssteuer zum Tragen.

Bei der Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer ist bei einer wirtschaftlichen Handänderung auf Ebene der direkten Bundessteuer die Einkommenssteuer auf den Gewinn geschuldet. Auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuer wird sich die Frage stellen, ob der Gewinn weiterhin mit der Grundstückgewinnsteuer oder neu mit der Einkommenssteuer abgerechnet wird. Wesentlich ist diese Frage, weil die Grundstückgewinnsteuer den Gewinn auf den liegenschaftlichen Werten ermittelt, die Beteiligungsgewinnsteuer hingegen auf den Verkaufserlös und den Gestehungskosten der Beteiligungsrechte.

Auf Beteiligungsrechten des Privatvermögens kann es zu einer dreifachen Belastung kommen, falls keine Entlastungsmassnahmen eingeführt werden. Besteuert werden nämlich der Gewinn der Kapitalgesellschaft, die Ausschüttungen an die Inhaber der Beteiligungsrechte sowie der Gewinn bei Verkauf der Beteiligungsrechte.

Weiter stellt sich die Frage von möglichen Aufschubtatbeständen. Bei Schenkungen und Erbschaften im Inland sollte dies aufgrund der heutigen Regelungen möglich sein (Art. 24 Bst. a DBG, Art. 7 Abs. 4 Bst. c StHG). Wie sieht es aber bei Ersatzbeschaffungen oder Umstrukturierungen aus?

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4. Fazit
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Die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne wird mit der Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer zwar nicht aufgehoben, aber wesentlich eingeschränkt. Betroffen davon werden insbesondere Unternehmer sein, welche ihre Unternehmung bzw. die im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungsrechte veräussern. Es darf mit einer gewissen Ironie festgehalten werden, dass die USR III Unternehmen steuerlich entlasten will, im Gegenzug aber die Unternehmer stärker zur Kasse gebeten werden sollen.

Das weitere politische Verfahren wird zeigen, welches Schicksal die ins Auge gefasste Beteiligungsgewinnsteuer haben wird.

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  1. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14.
  2. http://www.efd.admin.ch/themen/steuern/02720.
  3. Konsultation zum Bericht des Steuerungsorgans Unternehmenssteuerreform III «Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit», http://www.efd.admin.ch/themen/steuern/02720.
  4. http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzge bung/00573/00871/index.html?lang=de.
  5. Christoph Wenhardt, Veräusserung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, NWB-EV 10/2011, S. 337 ff.
  6. André Deutschländer, Veräusserung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, NWB-EV 28/2013, S. 2249 ff.
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