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Der Kanton Bern darf von über 65-jährigen Personen eine einkommensabhängige Beteiligung an den Kosten für Spitexleistungen verlangen. Laut Bundesgericht stellt die seit dem vergangenen April geltende Regelung keine Altersdiskriminierung dar. Die neue Regelung in der Berner So­zialhilfeverordnung sieht vor, dass sich über 65-jährige im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten einer Spitexpflege beteiligen müssen. Die Kostenbeteiligung beginnt, wenn steuerbares Einkommen plus ein Zehntel des steuerbaren Vermögens mehr als CHF 50 000 betragen. Ab einem massgebenden Einkommen von CHF 100 000 Franken wird die maximale Kostenbeteiligung gefordert. Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde nun abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Kostenbeteiligung keine Altersdiskriminierung dar. Mit der Möglichkeit, zusätzlich zur AHV- und Pensionskassenrente nötigenfalls auch Ergänzungsleistungen zu beziehen, sei dafür gesorgt, dass über 65-jährige nicht der Fürsorge zur Last fallen würden. Das sei bei den unter 65-jährigen nicht der Fall. Die unterschiedliche Behandlung sei deshalb sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Laut Gericht kann die Pflicht zur Bekanntgabe des steuerbaren Einkommens und Vermögens an die Spitexorganisationen auch nicht als stigmatisierend angesehen werden. Die Neuregelung war im April 2012 in Kraft gesetzt worden, nachdem das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert hatte. Die Beteiligung der Patienten an Spitex-Kosten ist Teil eines Sparpakets des Kantons vom Sommer 2011. Im Herbst 2011 äusserte das Kantons­parlament zwar noch Bedenken gegenüber der Massnahme, bei der es um rund 4 Millionen Franken geht. Die Regierung beharrte aber auf der Patientenbeteiligung. Ähnliche Regelungen kennen unter anderem die Kantone Zürich, ­Luzern und Freiburg.

Art. 21 AHVG; Art. 4, Art. 5a, Art. 6, Art. 8 und Art. 36 BV; Art. 14 EMRK; Art. 25a KVG

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(BGer., 31.08.12 {8C_44/2012}, Jusletter 17.09.12)

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