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Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Einkommenssteuern werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Die nicht börsenkotier­ten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung ­besteuert.

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Sowohl die frei verfügbaren als auch die gesperrten Mitarbeiteraktien werden zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der ­mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6% während maximal zehn Jahren reduziert. Diese für die Bemessungsgrundlage relevante Einschränkung gilt nicht nur für die direkte Bundes­steuer, sondern ist auch in den Kantonen anzuwenden.

Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum ­Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die ­gesperrten Mitarbeiter­optionen neu zum ­Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mit­arbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (sogenannte Quellenbesteuerung). Für die direkte Bundessteuer beträgt der Steuersatz 11,5%. Wegen der Tarifautonomie können die Kantone über die Satzhöhe für die erweiterte Quellensteuer frei befinden. Mit der Ausrichtung auf das anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihre bisherige Praxis der vollständigen Besteue­rung oder Nicht-­Besteuerung auf.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 10.06.11, www.estv.admin.ch)

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