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Als Aktionärsoptionen gelten in diesem Kreisschreiben ausschliesslich Call- oder Putop­tionen, welche eine Aktiengesellschaft (nachfolgend AG oder Emittentin) ihren Aktionären unentgeltlich oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis abgibt.

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Bei Call- oder Putoptionen auf eigene Aktien wird zudem unterschieden, ob diese im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung emittiert werden oder nicht. Ist der den Aktionärsoptionen zugrunde liegende Basiswert nicht an einer Börse kotiert, ist der Sachverhalt und die Verkehrswertberechnung der Aktionärsoption der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Externe Prüfung, zur Genehmigung vorzulegen.

Die Regeln im vorliegenden Kreisschreiben gelten für die Abgabe von Optionen einer Gesellschaft an die Aktionäre in ihrer Aktionärseigenschaft. Werden Optionen nicht wegen des Beteiligungsverhältnisses, sondern aufgrund des Arbeitsverhältnisses an Mitarbeitende der Gesellschaft oder einer ihrer Gruppengesellschaften abgegeben, gelangen die Regeln über Mitarbeiteroptionen zur Anwendung (vgl. Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 22.07.2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen).

Die Regelungen des vorliegenden Kreisschreibens gelten in analoger Weise auch für andere Kapitalgesellschaften und deren Beteiligte.

Title
Kreisschreiben Nr. 1-039-DVS-2013-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 23.12.13, Kreisschreiben Nr. 1-039-DVS-2013-d, www.estv.admin.ch)

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