Der Pflichtige hatte in der betreffenden Steuerperiode seinen Wohnsitz im Kanton Zürich, arbeitete aber in Grossbritannien. Nach Art. 15 Ziff. 1 DBA-UK können Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden (Wohnsitzprinzip), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Arbeitsortsprinzip). Bei Anwendung des Arbeitsortsprinzips ist auf den Tag genau zu bestimmen, welche Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat, welche in Drittstaaten und welche in Vertragsstaaten erbracht werden. Die auf Grossbritannien entfallende Vergütung ist in der Schweiz von der Besteuerung auszunehmen. Die auf die Schweiz und Drittstaaten entfallende Vergütung ist grunsätzlich der Schweiz zur Besteuerung zuzuweisen. Die Vorinstanz wird in einem 2. Rechtsgang die Aufteilung des steuerbaren Anteils des Einkommens zwischen dem Kanton Zürich bzw. Grossbritannien vorzunehmen haben.
Art. 15 Ziff. 1 DBA-UK
(VerwGer. ZH, 12.03.14 {SB.2013.00075}, www.vgrzh.ch)