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Der Pflichtige hatte in der betreffenden Steuer­periode seinen Wohnsitz im Kanton Zürich, arbeitete aber in Grossbritannien. Nach Art. 15 Ziff. 1 DBA-UK können Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden (Wohnsitzprinzip), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Arbeitsortsprinzip). Bei Anwendung des Arbeitsorts­prinzips ist auf den Tag genau zu bestimmen, welche Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat, welche in Drittstaaten und welche in Vertragsstaaten erbracht werden. Die auf Grossbritannien ­entfallende Vergütung ist in der Schweiz von der Besteuerung auszunehmen. Die auf die Schweiz und Drittstaaten entfallende Vergütung ist grunsätzlich der Schweiz zur Besteue­rung zuzuweisen. Die Vorinstanz wird in einem 2. Rechtsgang die Aufteilung des steuerbaren Anteils des Einkommens zwischen dem Kanton Zürich bzw. Grossbritannien vorzunehmen haben.

Art. 15 Ziff. 1 DBA-UK

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(VerwGer. ZH, 12.03.14 {SB.2013.00075}, www.vgrzh.ch)

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