Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) per 1. Januar 2007 mussten u.a. die gesetzlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) angepasst werden.
Dem KAG unterstellt sind grundsätzlich vier Formen kollektiver Kapitalanlagen. Darunter fallen Anlagefonds auf vertraglicher Basis, solche auf gesellschaftlicher Grundlage als juristische Personen (SICAV oder SICAF) oder als Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK). Ausschliesslicher Zweck dieser Anlageformen ist die kollektive Kapitalanlage.
Die bis zum Inkrafttreten des KAG geltenden Bestimmungen des DBG wurden in materieller Hinsicht beibehalten. Der Gesetzgeber hat betreffend kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz eine neue Bestimmung erlassen. Diese Anlageform wird von der Steuerpflicht befreit, wenn sich daran ausschliesslich steuerbefreite Pensions-, Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen beteiligen (vgl. Art. 56 Bst. j DBG).
In der vorliegenden Version wurde das Kreisschreiben Nr. 25 strukturell angepasst und inhaltlich erweitert. Zum einen, um die bestehende Praxis bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz betreffend die steuerliche Behandlung von Einkäufen in laufende Nettoerträge bzw. Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger auf den neusten Stand zu bringen, zum anderen, um die konsequente Durchsetzung der Massgeblichkeit für Jahresrechnungen nach Art. 957 ff. OR und die Massgeblichkeit der Jahresrechnung nach KAG sicherzustellen.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 23.2.2018, Kreisschreiben Nr. 1-025-D-2018-d, www.estv.admin.ch)