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Nach Art. 14 Abs. 1 DBG haben natürliche Personen das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie nicht das Schweizer Bürgerrecht haben, erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig sind und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 24.7.2018, Kreisschreiben Nr. 1-044-D-2018-d, www.estv.admin.ch)

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