Übergewichtige Personen können sich nur bis zum 65. Altersjahr auf Kosten der obligatorischen Krankenversicherung ein Magenband einsetzen lassen. Laut Bundesgericht ist die im Leistungskatalog der Grundversicherung fixierte Altersgrenze sachlich vertretbar.
Der Fall betrifft einen übergewichtigen Mann aus der Westschweiz, der sich 2007 im Alter von 67 Jahren ein Magenband hatte einsetzen lassen. Seine Krankenkasse weigerte sich anschliessend, die Operationskosten von knapp 25 000 Franken zu übernehmen. Die Kasse stützte sich darauf, dass die Kosten für ein Magenband gemäss dem Leistungskatalog der Grundversicherung nur bei Patienten bis maximal 60 Jahren zu den Pflichtleistungen gehören würden (auf vergangenen Juli wurde das Alterslimit auf 65 Jahre erhöht). Das Genfer Kantonsgericht verpflichte die Kasse dann aber zur Übernahme der Kosten. Seinen Entscheid begründete es damit, dass ein Maximalalter zur Beschränkung medizinischer Leistungen gesetzlich nicht vorgesehen sei. Zudem könne das Alterslimit zu einer ungerechtfertigen Ungleichbehandlung der Versicherten führen. In letzter Instanz hat nun die II. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts der Krankenkasse Recht gegeben und ihre Leistungspflicht verneint. Laut den Richtern lässt sich die Festlegung einer Altersgrenze sachlich rechtfertigen. Das Alterslimit beruhe auf Ergebnissen wissenschaftlicher Experten über die chirurgische Behandlung von Übergewicht. Demnach bestehe bei übergewichtigen Personen ab 60 Jahren ein erhöhtes Operationsrisiko. Gleichzeitig nehme ab diesem Alter das Risiko ab, als Folge von Übergewicht zu sterben. Gemäss dem Urteil beruht die Altersgrenze damit auf einer objektiven Grundlage, weshalb auch ein Verstoss gegen das Prinzip der Gleichbehandlung nicht ersichtlich sei. Das Alterslimit bleibe im Bereich der Krankengrundversicherung im Übrigen eine seltene Ausnahme. Für die Übernahme der Kosten eines Magenbandes wird neben dem Alter verlangt, dass der Patient oder die Patientin einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 40 aufweist. Zudem muss eine zweijährige Therapie zur Gewichtsreduktion erfolglos geblieben sein.
Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 24, Art. 34 Abs. 1, Art. 33 und Art. 32 Abs. 1 KVG
(BGer., 19.03.10 {9C_99/2009}, Jusletter 12.04.10)