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Ein Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft wurde verurteilt wegen Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Be­urkundung. Der Verurteilte unterschrieb als Verwaltungsratspräsident ein Protokoll einer Universalversammlung, obschon gar keine solche stattfand. Bei einer Universalversammlung müssen gemäss Art. 701 OR alle Aktionäre an der Versammlung anwesend oder vertreten sein, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Zudem liess er das Protokoll von einer Urkundsperson beurkunden, was in der Folge zu einem Handelsregistereintrag führte.

Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Art. 701 OR

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(BGer., 7.01.09 {6B_731/2008}, BN 2009, S. 147)

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