Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhindie vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnungvom 10. Februar 1993 über den Abzugvon Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft (vgl. Beilagen zum Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 5. Oktober 2006).
Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161,9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160,1 Punkte. Da dieser um 1,8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 27.08.14, Rundschreiben Nr. 2-120-D-2014-d, www.estv.admin.ch)