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Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuer­jahr 2013 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft.

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Rundschreiben Nr. 2-100-D-2012-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 6.08.12, Rundschreiben Nr. 2-100-D-2012-d, www.estv.admin.ch)

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