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Die Anspruchshaltung von Geschädigten gegenüber Treuhändern und Revisoren ist nach wie vor sehr hoch. In den letzten fünf Jahren stellen die führenden Haftpflichtversicherer in der Schweiz eine steigende Schadentendenz fest. Der folgende Artikel geht der Frage nach, welche Vorkehrungen ein Treuhänder treffen kann, damit solche Schäden nicht eintreten, und wenn doch, ob er richtig versichert ist.

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Die Tätigkeitsgebiete von Treuhändern und Revisoren sind vielfältig. Diese umfassen unter anderem die klassischen Treuhandaufgaben wie Steuerberatung, Führung des Finanz- und Rechnungswesens, Personaladministration inklusive Lohnadministration und Revision. Nebst diesen herkömmlichen Tätigkeiten werden auch Verwaltungs- und Stiftungsratstätigkeiten, Rechts- und Unternehmensberatung, Nachlass- und Erbschaftsplanung, Liquidationen usw. angeboten.

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Tendenz zum Klagen bzw. Stellen von Ansprüchen gegenüber Treuhand- und Revisionsunternehmungen weiter gestiegen ist. Eine mögliche Erklärung dafür könnten die 13 016 Konkursverfahren im Jahr 2015 sein, dies entsprach einer Zunahme gegenüber 2014 von 9,9 %, was vergleichsweise hoch ist. Sehr oft werden bei einem Konkurs die erbrachten Dienstleistungen von Treuhändern und / oder Revisoren genau geprüft. In aller Regel sind Treuhänder und / oder Revisoren Mitglied einer der beiden grossen Branchenverbände, welche für eine Mitgliedschaft eine Berufshaftpflicht-Versicherung vorschreiben. Demzufolge kann die klagende Partei davon ausgehen, dass – sofern sie Recht erhält –, eine Versicherungsgesellschaft zumindest teilweise für den erlittenen Schaden aufkommt.

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1. Haftungsvoraussetzung
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In aller Regel basiert das Mandatsverhältnis mit der Kundschaft auf Art. 394 ff. OR, woraus sich bei einem allfälligen Schadenfall auch die Rechte und Pflichten und somit auch die Haftung ableiten lassen. Auch wenn kein Erfolg, sondern lediglich ein Tätigwerden geschuldet ist, gibt es verschiedene Pflichten, die zu erfüllen sind:

  • Aufklärungspflicht
  • Sorgfaltspflicht
  • Diskretions- und Geheimhaltungspflicht
  • Treuepflicht

Damit jemand auf Schadenersatz verklagt werden kann, muss er einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben, wobei zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden auch ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Der Tatbestand der Widerrechtlichkeit ist durch die Nichteinhaltung einer vertraglichen Vereinbarung bereits erfüllt. Sofern kein Vertrag besteht, kann der Beweis einer Vertragsverletzung auch dadurch erbracht werden, indem der Geschädigte nachweist, dass der Schädiger die Regeln der Sorgfaltspflicht seiner Berufsgattung nicht eingehalten hat. Der Schaden im rechtlichen Sinne ist die Vermögensverminderung des Geschädigten. Dies bedeutet, dass der Geschädigte ohne Fehlverhalten mehr Aktiva oder weniger Passiva gehabt hätte und somit nach der sogenannten «Differenztheorie» einen Schaden erlitten hat.

Sofern der beauftragte Treuhänder / Revisor die Erfüllung eines Auftrags teilweise oder ganz an einen Dritten überträgt, so ist zu prüfen, ob dieser hierzu mittels einer Vollmacht überhaupt befugt war. Unter der Annahme, dass es gestattet war, haftet er nur für die gehörige Sorgfalt in der Wahl und Instruktion des Substituten nach Art. 399 Abs. 2 OR.

Zudem gilt es zu beachten, dass bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat grundsätzlich eine solidarische Haftung besteht. Der einzelne Verwaltungsrat haftet jedoch nur für den Schaden, welcher auf sein individuelles Verschulden zurückzuführen und aufgrund der gegebenen Umstände ihm persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 und 2 OR).

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2. Erfahrungen aus der Praxis
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Wie bereits zu Beginn dieses Artikels erwähnt, haben die Klagen bzw. Ansprüche gegenüber Treuhändern und Revisoren zugenommen. Nachfolgend auszugsweise einige typische Schadenbeispiele:

  • Nichtanzeigen einer Überschuldung (Unterlassung der Revision und / oder des Verwaltungsrats)
  • Unsorgfältige Auftragserledigung (z.B. fehlende und / oder falsche Abzüge in der Steuererklärung)
  • Nachlässiges Aktenstudium (z.B. falsche Berechnung des Firmenwerts bei einem Verkauf)
  • Fehlerhafte Beratung (z.B. Steuerfolgen bei Umfirmierung von einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft)
  • Nichteinhaltung von Fristen (z.B. Verwirkung des Rechts auf Rückforderung von Abgaben)
  • Nicht akzeptierte Rückstellungen mit nachfolgender Aufrechnung inklusive Verzugszinsen
  • Falsche Darstellung des Eigenkapitals (z.B. Bank gewährt infolgedessen weitere Darlehen)

Die durchschnittliche Schadenhöhe, insbesondere bei den Treuhandtätigkeiten, beträgt 30 000 CHF bis 60 000 CHF, wobei es auch Fälle gibt, welche durchaus im höheren sechsstelligen Bereich zu liegen kommen. Diese Beträge beinhalten immer die Anwaltskosten für die Abwehr von Ansprüchen und / oder die effektive Schadenzahlung.

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3. Berufshaftpflicht-Versicherung
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3.1 Deckungsumfang
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Bei der Berufshaftpflicht-Versicherung stehen die reinen Vermögensschäden, welche für Treuhänder und Revisoren die wichtigste Komponente ist, im Vordergrund. Als reine Vermögensschäden werden jene bezeichnet, welche eine Erhöhung der Passiven und / oder eine Verringerung der Aktiven beim Geschädigten zur Folge haben, ohne dass sich ein Personen- und / oder Sachschaden ereignet hat. Der Geschädigte wäre also ohne dieses Schadenereignis wirtschaftlich besser gestellt. Die Deckung dieser reinen Vermögensschäden ist der wesentliche Unterschied zur Betriebshaftpflicht-Versicherung, welche nur Schadenfälle infolge eines Personen- und / oder Sachschadens sowie daraus resultierende Folgeschäden abdeckt.

Bei der Haftpflicht-Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, nicht nur Schadenersatz anstelle der versicherten Person bzw. Unternehmung zu leisten, sondern er hat zudem das Recht und die Pflicht, die Abwehr von unbegründeten Schadenersatzforderungen zu übernehmen, was als passiver Rechtsschutz bezeichnet wird.

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3.2 Zeitlicher Deckungsumfang
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Hier stellt sich die Frage, ab wann ein Schadenfall durch die Berufshaftpflicht-Versicherung gedeckt ist. Für diese Art von Versicherung wird fast ausschliesslich das sogenannte Anspruchserhebungsprinzip (claims made) mit den Versicherern vereinbart. Dabei deckt die Versicherung Ansprüche, die während der Wirksamkeit der Police erhoben werden, sofern kein Rückwärtsdeckungsdatum vereinbart wurde. Ein Rückwärtsdeckungsdatum bedeutet, dass Schadenfälle, welche vor Vertragsbeginn verursacht wurden, aber noch keinen Anspruch zur Folge hatten und die versicherte Person bzw. Unternehmung auch keine Kenntnis davon hat bzw. hätte haben sollen, mitversichert sind.

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3.3 Geografischer Geltungsbereich
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In der Regel decken Berufshaftpflicht-Versicherungen Schäden ab, die weltweit eintreten, wobei Schadenersatzansprüche, welche innerhalb der USA / Kanada oder deren Hoheitsgebieten erhoben werden, meistens ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt auch für Urteile, die durch ein US-amerikanisches oder kanadisches Gericht zugesprochen werden und auf dem Wege der Vollstreckung dieser Urteile durchgesetzt werden. Somit besteht Deckung, ausser im Zusammenhang mit Nordamerika. Angenommen, Sie betreuen Firmen in der Schweiz, welche ihre Mutterfirma in den USA oder Kanada haben, so empfiehlt es sich, dies genau zu prüfen. Je nachdem könnte eine Erweiterung des geografischen Geltungsbereichs auf USA und Kanada Sinn machen.

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3.4 Deckungserweiterung für Verwaltungsratsmandate in Drittgesellschaften
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Einige Treuhänder sind aufgrund ihrer Expertise auch Mitglied eines Verwaltungsrats in einer Drittgesellschaft. Bei dieser Tätigkeit setzt sich der Treuhänder zusätzlichen Haftungsrisiken aus. Zum Beispiel haben Sie als Verwaltungsrat einer Unternehmung eine aktienrechtliche Verantwortlichkeit. Dabei handelt es sich um eine persönliche Haftung! Dies bedeutet, dass Sie mit Ihrem privaten Vermögen für allfällige Schadenfälle haften. Mögliche Kläger sind primär Aktionäre, die Firma selbst, Mitarbeitende, Gläubiger und die öffentliche Hand.

In der Berufshaftpflicht-Versicherung können solche Verwaltungsratsmandate eingeschlossen werden. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn bei diesen Drittgesellschaften für deren Organe keine separate, eigenständige Organhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen wurde.

Diese Deckungserweiterung kann auch für eine GmbH, Genossenschaft und / oder Stiftungsräte (auch Stiftungsräte von Pensionskassen) abgeschlossen werden.

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4. Wichtige Deckungsbausteine
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Aufgrund der steigenden Häufigkeit von Schadenfällen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse gibt es einerseits wichtige Punkte, welche in Ihrer Versicherungspolice berücksichtigt werden müssen, und andererseits interne Sicherheitsvorkehrungen, welche die Wahrscheinlichkeit und / oder die Höhe von Schadenfällen reduzieren können.

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4.1 Versicherungsdeckung
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Versicherte Tätigkeitsbereiche
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Es ist wichtig, dass alle Ihre Tätigkeiten in der Police abgebildet sind, wie Treuhand, eingeschränkte / ordentliche Revisionen, Unternehmensberatung, Vermögensverwaltung, Liquidationen, Steuerberatung usw.

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Verzicht Grobfahrlässigkeit
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Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach Art. 14 Abs. 2 VVG zustehende Recht, seine Leistungen im Grade des Verschuldens des Treuhänders / Revisors zu kürzen.

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Veruntreuung
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Gedeckt sind auch Veruntreuungen, sofern die Schadenersatzansprüche von Ihrer Geschäftstätigkeit herrühren, wie zum Beispiel Veruntreuung bei Lohnzahlungen.

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Verwaltungsratsmandate in Drittgesellschaften
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Falls Sie mindestens über ein Mandat in einer Drittgesellschaft verfügen und dafür keine eigenständige Organhaftpflicht-Versicherung besteht, dann sollte die Berufshaftpflicht-Versicherung um diese Deckung ergänzt werden.

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Rückwärtsdeckungsdatum
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Es sollte ein Rückwärtsdeckungsdatum vereinbart werden, sodass Schadenfälle, welche vor Vertragsbeginn verursacht wurden, aber noch keinen Anspruch zur Folge hatten und die versicherte Person bzw. Unternehmung auch keine Kenntnis davon hat bzw. hätte haben sollen, mitversichert sind.

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Höhe der Versicherungssumme
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Die Höhe der Versicherungssumme ist weniger von der Grösse der Treuhand- / Revisionsfirma selbst abhängig als vielmehr von den Tätigkeitsfeldern, der Komplexität der ausgeführten Arbeiten und der betreuten Kundengrösse.

In der Vergangenheit ging man davon aus, dass für kleinere Treuhand- / Revisionsfirmen eine Versicherungssumme von 500 000 CHF ausreichend sei. In der Zwischenzeit erweist sich eine minimale Versicherungssumme von 1 Mio. CHF als sinnvoller, auch unter Berücksichtigung der geringen Mehrprämie von ca. + 10 % – 15 % gegenüber einer Versicherungssumme von 500 000 CHF.

Mittelgrosse Treuhand- / Revisionsfirmen zwischen 10 und 30 Mitarbeitenden wählen in der Regel Versicherungssummen zwischen 3 Mio. CHF und 10 Mio. CHF.

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4.2 Interne Sicherheitsvorkehrungen
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Selbstverständlich kann hier keine generelle Aussage dazu gemacht werden, welche internen Prozesse unbedingt umgesetzt werden sollten, denn je nach Situation kann die eine oder andere Massnahme besser oder schlechter sein. Hier geht es vielmehr darum aufzuzeigen, welche Situationen in der Vergangenheit immer wieder zu Schadenfällen geführt haben:

  • fehlendes Vieraugenprinzip und fehlende Weisung hinsichtlich Doppelunterschriften
  • fehlende interne Kontrolle hinsichtlich Fristeinhaltung
  • fehlende Spezialisierung in gewissen Fachgebieten
  • fehlende Stellvertretung bei Abwesenheiten
  • fehlender Mandatsvertrag (Rechte / Pflichten) bei Mandaten in Drittgesellschaften
  • teilweise zu geringes Beharren auf Durchsetzung von Massnahmen bei den Kunden
  • zu langes Zuwarten mit der Niederlegung des Kunden- und / oder VR-Mandats
  • mangelnde Kontrolle als Verwaltungsrat, zum Beispiel hinsichtlich bezahlter Sozialabgaben
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5. Schlussbemerkung
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Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, dass Sie dafür sorgen, dass Ihre Versicherungsdeckung Ihren Bedürfnissen angepasst ist und so weit möglich interne Vorkehrungen getroffen werden, damit möglichst viele Arbeitsschritte strukturiert und kontrolliert ablaufen.

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