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Seit dem 1. Januar 2014 dürfen mit der Verwaltung von Vermögen der beruflichen Vorsorge nur noch Personen und Institutionen betraut werden, die einer Finanzmarktaufsicht unterstehen. Daneben kann die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) weiteren Personen und Institutionen eine Zulassung erteilen. Dies betrifft insbesondere unabhängige Vermögensverwalter, die nicht von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden. Im nun definitiv geregelten Zulassungsverfahren nimmt die OAK BV eine Gewährsprüfung vor; eine laufende Aufsicht ist aber nicht vorgesehen.

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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 20.02.14, www.bsv.admin.ch)

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