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In den Mitteilungen Nr. 435 vom 5. Mai 2021 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ausnahmeregelung für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung von Selbständigerwerbenden erlassen, um der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen, die durch die COVID-19-Pandemie und die daraus resultierenden Massnahmen entsteht.
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