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Berufskosten sind Gewinnungskosten. Daraus folgt, dass sie grundsätzlich nur abziehbar sind, soweit dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Aufgrund von Sinn und Zweck der Pauschalierungen und aufgrund der durch die Steuerbehörden verlangten Deklaration ergibt sich, dass bei der Ermittlung der Fahrtkosten verschiedene natürliche Vermutungen zum Zuge kommen. Will die Veranlagungsbehörde von den genannten Vermutungen abweichen, so braucht sie hiefür stichhaltige Gründe, wie etwa begründete Zweifel daran, dass die Arbeitstage nicht am Arbeitsort verbracht worden sind (beispielsweise bei Heimarbeit) oder dass der Arbeitsweg nicht täglich mit dem Privatfahrzeug zurückgelegt worden ist.

Art. 9 StHG; § 25 und § 26 StG ZH

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(BGer., 25.10.11 {2C_343/2011}, StR 2012, S. 43)

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