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Dauernde Lasten sind nur vom Einkommen abziehbar, wenn hierfür effektiv Aufwendungen anfallen. Bei Vorbehaltsnutzung erfolgt der Rechts­übergang bereits um den Kapitalwert der Nutzungsrechte reduziert. Die nutzungsberechtigte Person hat während der Dauer des Dienst­­barkeits­verhältnisses den Nutzungswert des Objektes als Einkommen zu deklarieren. Der Eigentümer des nutzungsbelasteten Grundstücks wiederum hat der nutzungsberechtigten Person während der Dauer des Dienstbarkeitsverhältnisses keine Zahlungen zu leisten, weshalb er auch nichts von den Einkünften absetzen kann. Die Tatsache, dass ein Grundstück wegen einer zeitlich begrenzten dinglichen Belastung für den Grundeigentümer vorübergehend weniger wertvoll ist, berechtigt nicht zur Vornahme eines fiktiven Einkommensabzugs. Die Belastung (der Minderwert) der Liegenschaft nimmt mit jedem Jahr ab, und beim Wegfall der Servitut ist ihr Wert wieder voll intakt. Dieser sukzessive Vermögenszugang ist nicht als Einkommen zu deklarieren. Der Umstand, dass die wohnrechtsberechtigte Person länger lebt als angenommen, spielt dabei keine Rolle. Umgekehrt darf dann, wenn die wohnrechtsberechtigte Person vor­zeitig ablebt, der ausserordentliche Vermögenszugang wegen Wegfalls der Belastung beim Grundeigentümer einkommenssteuerlich nicht erfasst werden.

Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG

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(BGer., 24.11.10 {2C_542/2010 und 2C_543/2010}, StE 2011 B 27.2 Nr. 34)

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