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Die vom Parlament verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) wurde gemäss Beschluss des Bundesrats auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

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Mit dem revidierten BGSA (revBGSA) werden unter anderem der Geltungsbereich des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (vAv) neu definiert (Art. 2 revBGSA) sowie die gegenseitige Informationspflichten (Art. 10 revBGSA) und Pflichten im Bereich des Meldeverfahrens zwischen den betroffenen Behörden (Art. 11 revBGSA) präzisiert.

In Art. 2 Abs. 2 revBGSA ist festgehalten, dass das vAv inskünftig für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Bst. a) sowie bei Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb (Bst. b) nicht mehr anwendbar ist. Die übrigen Voraussetzungen zum Geltungsbereich des vAv (Abs. 1) bleiben in materieller Hinsicht unverändert.

Im überarbeiteten Art. 10 revBGSA wurden die Informationspflichten zwischen den Behörden ausgeweitet: Erhebt die zuständige Steuerbehörde von einem Arbeitgeber gestützt auf Art. 3a QStV in Verbindung mit Art. 174 DGB eine Busse, so ist das kantonale Kontrollorgan über die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile zu informieren, sofern dieses an der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat (Art. 10 Bst. b revBGSA).

Der neue Art. 11 Abs. 3 revBGSA statuiert neu eine gegenseitige Informationspflicht zwischen dem kantonalen Kontrollorgan und den zuständigen Behörden über den Fortgang der Verfahren.

Verantwortlich für die Durchführung des vAv sind die AHV-Ausgleichskassen (Art. 3 BGSA).

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Rundschreiben Nr. 2-155-D-2018-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 25.1.2018, Rundschreiben Nr. 2-155-D-2018-d, www.estv.admin.ch)

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