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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-" lang="de-CH">Übt die arbeitnehmende Person eine Nebenerwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber aus, über den sie bereits im Rahmen eines Haupterwerbs obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist, ist der Nebenerwerb ebenfalls obligatorisch versichert. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/543_543_543/de#art_1_j" target="_blank">Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2</a> ist in diesem Fall nicht anwendbar: Die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt werden, sind für die Beitragsermittlung somit zusammenzurechnen.</p>
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