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Im Rahmen seiner Mandate kann es vorkommen, dass der Treuhandberater mit Personen Umgang hat, welche Gegenstand einer zeitlich befristeten oder gemilderten vormundschaftsrechtlichen Massnahme sind: die Beistandschaft (Art. 392 ZGB) und die Beiratschaft (Art. 395 ZGB). Er kann auch dazu berufen werden, für eine Familie tätig zu werden, in welcher Personen von einer solchen Massnahme betroffen sind, was seine Betrachtungsweise des Mandats angesichts der in Frage stehenden Interessen ändern kann. Der nachfolgende Beitrag stellt diese Institutionen vor.
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