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Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von 56 Jahren adoptiert. Eine Adoption hat von Gesetzes wegen zur Folge, dass das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiv­eltern erhält und damit auch deren Namen. Dies wurde gemäss bisheriger Rechtsprechung damit begründet, dass mit der Adoption das Adoptivverhältnis dem ehelichen Kindes­ver­hältnis gleichgestellt werde. Will die adoptierte Person ihren bisherigen Namen behalten, müssen die Voraussetzungen für eine Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB erfüllt sein, was das Vorliegen von wichtigen Gründen voraussetzt. Im vorliegenden Entscheid hält das Bundes­gericht fest, dass die Funktion des Familien­namens in den letzten Jahren an Bedeutung eingebüsst habe und neuerdings der indivi­duellen Namenswahl mehr Gewicht eingeräumt werde: «Es ist kein hinreichendes öffentliches Interesse ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Namen der Adoptiv­mutter erhält; sie weist zu Recht auf die lange Zeitspanne der bisherigen Namensführung hin. Allein der Wunsch, den bisherigen Familiennamen nach der Adoption weiterführen zu wollen, bringt die enge Ver­bindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Dies genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen.»

Art. 30 Abs. 1 ZGB

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(BGer., 27.01.11 {5A_477/2010}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)

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