Issue
Category
Content
Text

Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist ein herkömmlicher (klassifizierender) Rechtsbegriff, welcher kumulativ fünf Merkmale umfasst: (1) Tätigwerden auf eigenes Risiko, (2) Einsatz von Arbeit und Kapital, (3) frei bestimmte (Selbst-)Organisation, (4) Gewinnerzielungsabsicht sowie (5) planmässig und anhaltende (nach aussen «sichtbare») Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Präzisierung und Begründung der Rechtsprechung. Nach dem vom Bundesgericht verwendeten offenen Typus­begriff zur Bestimmung der selbständigen Erwerbstätigkeit wird erst im Einzelfall darüber befunden, welche als Typusmerkmale dienenden Indizien – wie planmässiges Vorgehen, beruflicher Zusammenhang, Häufigkeit der ­Geschäfte, kurze Besitzdauer, spezielle Fachkenntnisse, erhebliche Fremdmittel – überhaupt und in welcher Intensität vorliegen müssen und wie sie im gegenseitigen Verhältnis zu gewichten sind. Diese Ausrichtung auf den Einzelfall verunmöglicht in vielen Fällen die Voraussehbarkeit der Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit und vermag daher den Anforderungen an Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit oftmals nicht zu genügen. Das Verwaltungsgericht lehnt vorliegend bei einem hauptberuflich als Unselbständigerwerbender im Kunsthandel tätigen Steuerpflichtigen die Annahme einer selbständigen (Neben-)Erwerbs­tätigkeit im Gegensatz zu seinen Vorinstanzen ab, weil die Merkmale der Planmässigkeit, Nachhaltigkeit und der nach aussen sichtbaren Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nicht ­ge­geben sind.

§ 18 und § 16 Abs. 3 StG ZH; Art. 18 und Art. 16 Abs. 3 DBG

Text

(Verw.Ger. ZH, 20.01.10, StE 2010, B 23.1 Nr. 67)

Tags
Date