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Eine Kündigung, die aufgrund schlechter Leistungen eines Arbeitnehmers ausgesprochen wird, welche insbesondere auf Alkoholmissbrauch während der Mittagspause und auf Nichteinhaltung der für die zugewiesenen Aufgaben nötigen Arbeitszeit zurückzuführen sind, tangiert nicht die Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Das Gesetz verbietet die Entlassung eines älteren Arbeitnehmers nicht, der lange Zeit im Dienst des gleichen Arbeitgebers stand, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben zufriedenstellend auszuführen.

Art. 336 und Art. 336 Abs. 1 lit. a OR

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(BGer., 3.04.09 {4A_60/2009}, ARV 2009, S. 219)

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