Der Abzug privater Schuldzinsen ist auf den Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weitere 50 000 Franken beschränkt. Eine Verdoppelung dieses Betrags bei Ehegatten sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Dies im Unterschied zum Versicherungsprämienabzug, welcher den in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Personen den doppelten Maximalbetrag zugesteht. Daraus folgt, dass beim Schuldzinsenabzug, der keine solche Differenzierung enthält, eine andere Lösung statuiert wurde. Soweit hierin eine Benachteiligung von zusammen veranlagten Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren gesehen wird, ist darauf hinzuweisen, dass Ehepartner im Gegenzug insoweit privilegiert sind, als der Schuldzinsenabzug vom gemeinsamen Gesamteinkommen des Paares vorgenommen werden kann. Abzugsüberschüsse beim einen Ehegatten können vom Einkommen des anderen Ehegatten abgesetzt werden.
Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG
(BGer., 3.02.2010, StE 2010, B 27.2 Nr. 33)