Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die wirtschaftliche Zugehörigkeit entsteht, findet im Harmonisierungsrecht keine ausdrückliche Anordnung. Dessen ungeachtet handelt es sich um eine rein bundesrechtliche Fragestellung, ist die subjektive Steuerpflicht doch von Verfassungs wegen in die Hände des Bundes gelegt. Die Steuerpflichtigen erwarben mit dem Verfügungsgeschäft vom 25. März 2013 Grundeigentum und konnten ab diesem Zeitpunkt frei darüber verfügen. Dass Nutzen und Schaden erst mit der Schlüsselübergabe übergingen bzw. übergehen konnten, wirkte sich auf den tatsächlichen Besitzantritt aus, nicht aber auf die rechtliche Verfügungsmacht. Auch wenn der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StHG enger gefasst ist als derjenige von Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG, stimmen die beiden Normen ihrem Sinne nach überein. Die beschränkte Steuerpflicht tritt ein, sobald das Eigentum entstanden ist.
Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 4 Abs. 1 StHG
(BGer., 21.2.2018 {2C_133/2018}, StR 2018, S. 418)