Der Kündigungsschutz für Schwangere beginnt mit der Befruchtung der Eizelle. Dies hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Genfer Klinik und einer Sekretärin entschieden.
Die Arbeitgeberin kündigte der Frau am 24. Januar 2011. Damit sollte das Arbeitsverhältnis per Ende März 2011 aufgelöst werden. Die Sekretärin focht die Kündigung am 21. März an und teilte der Klinik am 5. Mai mit, dass sie schwanger sei. Die werdende Mutter stellte sich auf den Standpunkt, dass die Befruchtung vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses stattgefunden habe. Somit habe die Klinik ihr nicht kündigen dürfen. Sie habe Anspruch auf den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft. Das Kind kam am 23. Dezember zur Welt. Der Arbeitgeber stellte sich gemäss den Ausführungen des am 15. Februar 2017 publizierten Urteils des Bundesgerichts auf den Standpunkt, dass eine Schwangerschaft nicht ab dem Zeitpunkt der Befruchtung vorliege. Vielmehr beginne sie mit der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter. Diese Argumentation wird vom Bundesgericht nicht gestützt. Es hält fest, dass der Gesetzgeber und die Lehre die Befruchtung der Eizelle als Beginn der Schwangerschaft im Rahmen des Arbeitsrechts festgelegt hätten. Keinen Einfluss darauf hat gemäss den Lausanner Richtern die entsprechende Regelung im Strafgesetzbuch. Dort liegt eine Schwangerschaft vor, wenn sich das Ei im Uterus eingenistet hat. Grund für diese Definition liegt darin, dass die Verabreichung einer Pille danach sonst strafbar wäre. Die gekündigte Sekretärin hat somit Anspruch auf total 13 Monatslöhne. Zu diesem Schluss sind auch die Vorinstanzen gekommen.
Art. 336c Abs. 1 lit. c OR
(BGer., 26.01.17 {4A_400/2016}, Jusletter 20.02.17)