Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, obliegt der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.
Dies gilt auch für die Frage, ob die Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte und die Anzeige deshalb nicht aus eigenem Antrieb erfolgt. Nach Ansicht der ESTV wird diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.09.2018 vorausgesetzt. Deshalb ist eine (straflose) Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später beitreten, gilt dies analog für den 30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch (erstmals) stattfindet.
Die Kenntnis aus anderen Quellen sowie das Erfüllen der übrigen Voraussetzungen der Selbstanzeige sind unabhängig von diesem Datum.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 15.09.17, www.estv.admin.ch)