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Über ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 ZPO darf in klaren Fällen auch dann entschieden werden, wenn die vorangehende ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) vom Mieter gerichtlich angefochten wurde und das resultierende mietrechtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Dies, weil die Rechtshängigkeit des Kündigungsschutzbegehrens der Ausweisung wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands nicht entgegenstehe.
Art. 257 ZPO; Art. 257c OR
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(BGer., 1.08.15 {4A_184/2015}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)
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