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Der anteilsmässige Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige Deckungskapital, das bei der fraglichen Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde. Die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel sind nicht zwingend auch auf die Unterdeckung anzuwenden.

Zu prüfen sind vom Bundesgericht die Auswirkungen der Unterdeckung auf die Austrittsleistung einer versicherten Person, welche fünf ­Monate in der betreffenden Pensionskasse war und im Rahmen einer Teilliquidation wieder austrat. Umstritten ist, ob die bei der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung eingebrachte ­Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung des versicherungstechnischen Fehlbetrages berücksichtigt werden muss.

Im zu beurteilenden Fall liegt eine Teilliquida­tion im Sinne von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG vor, bei welcher versicherungstechnische Fehl­beträge anteilsmässig abgezogen werden dürfen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der anteilsmässige Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung bezieht. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages nur auf dasjenige Deckungskapital bezieht, das bei der fraglichen Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde, findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in den Materialien eine Stütze und steht auch nicht im Einklang mit der Gesetzessystematik. Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei den freien Mitteln und der Unterdeckung um ungleiche Grössen. Die freien Mittel sind eine kollektive Grösse, welche allen Destinatären der Stiftung gehören. Entsprechend besteht primär ein kollektiver Anspruch auf die freien Mittel. Für die Verteilung bedarf es eines Verteilschlüssels. Das Deckungskapital hingegen ist eine individuelle Grösse, welche jedem Einzelnen gutgeschrieben wird und folglich bereits verteilt ist. Eine Unterdeckung wird somit – im Gegensatz zu den freien Mitteln – regelmässig individuell weitergegeben (Art. 27g Abs. 3 BVV 2). Aufgrund dieses Unterschiedes ist es für das Bundesgericht nicht zwingend, dass die Verteilkriterien für die Verteilung der freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden sind. Das Vorgehen der Pensionskasse, den Fehlbetrag auf dem ­gesamten Vorsorgekapital aller austretenden aktiven Versicherten in Abzug zu bringen und diese proportional mit ihrem gesamten Altersguthaben an der Unterdeckung partizipieren zu lassen, erachtet das Gericht als zulässig und im Einklang mit den reglementarischen Bestimmungen.

Art. 53b Abs. 1 lit. c und Art. 53d Abs. 3 BVG

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(BGer., 16.05.12 {9C_545/2011}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 129, 12.09.2012)

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