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Eine vorzeitige Kündigung wegen eines der Untermiete ähnlichen Rechtsverhältnisses während 18 Jahren ist unwirksam, wenn der Mieter wieder in die Wohnung zurückkehren will und im Übrigen kein Grund vorliegt, die Zustimmung zur Untervermietung zu verweigern.
Art. 262 Abs. 1 und 2, Art. 257f Abs. 3 OR
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(BGer., 5.08.09 {4A_265/2009}, mp 2009, S. 233)
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