Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG kann ein Vorsorgereglement den Aufschub des Altersrücktritts über das gesetzliche Rentenalter hinaus vorsehen, falls der Vorsorgenehmer weiterhin erwerbstätig ist. Dieser Aufschub ist jedoch nur bei einem bereits vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters begründeten Versicherungsverhältnis zulässig. Schliesst sich ein Selbständigerwerbender nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters neu einer Einrichtung der zweiten Säule an, liegt dies ausserhalb der beruflichen Vorsorge und ist stattdessen der freiwilligen individuellen Vorsorge zuzurechnen, welche steuerlich nicht privilegiert ist. Ein Abzug der geleisteten Beiträge im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG ist somit ausgeschlossen. Dieses Ergebnis entspricht auch den Erfordernissen des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 BV.
§ 31 Bs. 1 lit. d StG ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG
(BGer., 10.02.11 {2C_189/2010, 2C_190/2010}, ASA 2011, S. 1032)