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Jeder Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, darf diesen verändern, ohne eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB zu begehen. Greift die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort indes massiv in dessen Interessen ein, lässt sich die Tat nicht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen.
Art. 183 Ziff. 2 StGB
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(BGer., 2.12.14 {6B_123 / 2014}, SJZ 2014, S. 108)
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