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Das Bundesgericht erinnert daran, dass auch Bezüger von Sozialhilfe die von der Billag er­hobenen Radio- und TV-Gebühren bezahlen müssen. Ein Walliser hatte erfolglos eine Gleichstellung mit den Empfängern von Ergänzungsleistungen gefordert. Der Mann aus ­St-Maurice bezieht monatlich 700 Franken So­zialhilfe. 2007 ersuchte er die Billag um eine Befreiung von den Radio- und Fernseh-Empfangsgebühren, was ihm jedoch verwehrt wurde. Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht seine Beschwerde abgewiesen. Der Betroffene hatte eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung geltend gemacht. Nach seiner Ansicht sollten Sozialhilfe-Bezüger von den Beiträgen ebenso befreit werden wie Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder zur IV erhalten. Das Bundesgericht verweist ­darauf, dass es diese Frage schon früher beantwortet hat. Die bundesrätliche Regelung, nur Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Beitragspflicht auszunehmen, sei zwar etwas schematisch, aber mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Soweit verlangt werde, über eine Gebührenbefreiung anhand des steuer­baren Einkommens zu entscheiden, habe das Bundesgericht ebenfalls schon früher entschieden, dass eine solche Lösung unverhältnismässigen Aufwand bereiten würde.

Art. 8 BV; Art. 64 Abs. 1 RTVV

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(BGer., 6.10.09 {2C_359/2009}, Jusletter 2.11.09)

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