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Die Armee durfte einem Arzt den Lohnzuschlag für die vereinbarte Vertrauensarbeitszeit nach seiner Erkrankung nicht streichen. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde des Chefs der Armee abgewiesen.

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In seinem Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die aufgrund der Vertrauensarbeitszeit gewährte Zulage von 6% auch bei Erkrankung eines Angestellten der Armee nicht einseitig durch den Arbeitgeber gestrichen werden könne. Die Zulage sei ein Ausgleich für die nicht kompensierbare Überzeit. Sie stelle also nichts anderes als einen Lohn dar. Der Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall erstrecke sich deshalb auch auf diese Entschädigung, hält das Bundesgericht in seinem Entscheid fest. Zwar sei es möglich, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber Änderungen einseitig mit einer Verfügung durchsetze. Dafür brauche es jedoch einen sachlichen Grund, der in diesem Fall nicht gegeben sei. Die erste sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hält in ihren Erwägungen zudem fest, die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers stelle eine sozialpolitisch begründete Ausnahme vom Prinzip dar, dass das Ausbleiben einer Leistung den Vertragspartner berechtigt, seine Gegenleistung zu verweigern. «Sie ist eine wichtige Konkretisierung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht und ein Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers», schreibt das Gericht. Darauf solle gerade der wegen Krankheit oder Unfall verhinderte Arbeitnehmer vertrauen dürfen.

Art. 321d und Art. 328 OR; Art. 4, Art. 10 und Art. 11 OV-VBS; Art. 36 PBV; Art. 41 RVOG; Art. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 10, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 17a, Art. 18, Art. 25, Art. 29, Art. 32, Art. 34, Art. 37 und Art. 38 BPG; Art. 2, Art. 25, Art. 30, Art. 31a, Art. 43, Art. 48, Art. 56, Art. 57, Art. 64, Art. 64a und Art. 115 BPV

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(BGer., 22.1.2018 {8C_356/2017}, Jusletter 26.2.2018)

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