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Im Arbeitszeugnis darf und muss eine Krankheit erwähnt werden, die einen starken Einfluss auf Leistung oder Verhalten des Angestellten hatte. Bemerkungen zu geheilten Gesundheitsproblemen, die keine Auswirkungen hatten, sind laut Bundesgericht dagegen verboten.

Der Fall betrifft einen früheren Regionalsekretär der Gewerkschaft Syna. Das Solothurner Obergericht hatte die Syna im vergangenen Februar ermächtigt, im Arbeitszeugnis zu erwähnen, dass der Mann seit August 2007 bis zu seiner Entlassung im Januar 2009 wegen gesundheitlicher Probleme arbeitsunfähig gewesen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun abgewiesen. Laut dem Gericht war die Syna gehalten, die Krankheit im Arbeitszeugnis festzuhalten. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis dürfe und müsse auch negative Tat­sachen erwähnen, soweit dies für die Gesamtbeurteilung der Leistung notwendig sei. Das sei bei einer Krankheit der Fall, die erheblichen Einfluss auf die Leistungen oder das ­Verhalten des Mitarbeitenden gehabt habe. Dasselbe gelte bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Eignung zum Job gänzlich in Frage stellten und deshalb einen sachlichen Grund für eine Kündigung bilden würden. Im Zeugnis zu erwähnen seien weiter längere krankheitsbedingte Unterbrüche der Arbeitstätigkeit, die im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer ins Gewicht fallen würden. Ohne entsprechenden Hinweis zu solchen Ausfällen könnte sonst ein falscher Eindruck über die erworbene Berufserfahrung entstehen. Keine Bemerkung darf ein Arbeitszeugnis gemäss dem Urteil aus Lausanne dagegen zu geheilten Krankheiten enthalten, welche die Beurteilung der Leistung oder des Verhaltens des Betroffenen nicht beeinträchtigen.

Art. 336c, Art. 115 und Art. 330a Abs. 1 OR

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(BGer., 6.09.10 {4A_187/2010}, Jusletter 8.11.10)

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