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Der Arbeitgeber muss von der primären Bedeutung der Wörter ausgehen, die er im Arbeitszeugnis gebraucht, ohne darin eine Nachricht verstecken zu wollen, die anders verstanden werden könnte. Daher besteht kein Anlass, in der Formulierung des Zeugnisses eine mögliche versteckte Bedeutung zu suchen, oder vorliegend dem Ausdruck «zu unserer Zufriedenheit» eine versteckte abschätzige Bedeutung zuzuschreiben. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Wahl der Formulierung; er kann einen präg­nanten anstelle eines emphatischen Stils wählen. Dem Wortlaut nach besteht kein signifikanter Unterschied zwischen den Ausdrücken «zu unserer Zufriedenheit» und «zu unserer vollen Zufriedenheit».

Art. 330a OR

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(BGer., 10.06.14 {4A_137/2014}, ARV 2014, S. 187)

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