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Richtet ein Arbeitgeber während mehr als drei Monaten Akkordlohn entsprechend einem bestimmten Ansatz pro Einheit aus, so ist davon auszugehen, dass die Parteien stillschweigend diesen Ansatz vereinbart haben. Der Arbeitgeber kann den Ansatz somit nicht ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin reduzieren. Andererseits hat die Arbeitnehmerin, wenn sie einer einseitigen vom Arbeitgeber beschlossenen ­Reduktion des Ansatzes nicht zustimmen will, dagegen zu protestieren und sich zu weigern, zu anderen als den vereinbarten Bedingungen zu arbeiten. Unterlässt sie während mehrerer Monate einen Protest, muss daraus abgeleitet werden, dass die Reduktion des Ansatzes ebenfalls stillschweigend vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung können die Parteien nur ausnahmsweise gültig vereinbaren, dass der auf die Ferien entfallende Lohn in der Vergütung für die effektiv geleistete Arbeit enthalten sein soll und der Arbeitgeber keinen Lohn für die Zeit der Ferien schuldet. Der Umstand, dass der Lohn variabel ist, tritt bei Stunden- und ­Akkordlohn oft auf und kann für sich allein ­keine Abweichung von Art. 329d OR rechtfertigen. Das Gesetz sieht keine Lohnfortzahlungspflicht für Feiertage vor. Einzig der 1. August ist gemäss Art. 110 Abs. 3 OR ein bezahlter Feiertag. Somit unterscheidet sich die Regelung der Feiertage von derjenigen der Ferien oder der Arbeitsunfähigkeit.

Art. 326a und Art. 329d OR

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(BGer., 16.12.09 {4A_478/2009}, ARV 2010, S. 23)

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