Bei der Frage, ob Leistungen der Sozialversicherung wegen sogenannter Überentschädigung gekürzt werden, sind Anwaltskosten grundsätzlich zu berücksichtigen. Das Bundesgericht lehnt die von einzelnen kantonalen Gerichten vertretene Auffassung ab, dass dabei ausschliesslich gesundheitsbedingte Mehrkosten anerkannt werden sollten. Übersteigen die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den «mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten», werden die Leistungen wegen Überentschädigung gekürzt (Art. 69 Gesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Bundesgerichts den Ball dem Richter zugespielt und bewusst darauf verzichtet, die Mehrkosten selber zu definieren oder gar auf gesundheitsbedingte Auslagen einzuschränken. Laut einstimmig ergangenem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung in Luzern ist aufgrund des offenen Gesetzeswortlauts davon auszugehen, dass «alle durch den Versicherungsfall entstandenen Mehrkosten» zu berücksichtigen sind. Dazu gehören grundsätzlich auch Anwaltskosten, wenn sie «durch den Versicherungsfall entstanden sind». Konkret geht es um Aufwendungen, die im Streit um Sozialversicherungsleistungen notwendig waren. Bemühungen des Anwalts um Leistungen einer Haftpflichtversicherung dagegen sind keine solchen Mehrkosten. Und schliesslich können Anwaltskosten nur so weit berücksichtigt werden, als sie nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten oder durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen wurden.
Art. 68 und Art. 69 ATSG; Art. 34 BVG; Art. 15 und Art. 46 OR
(BGer., 28.03.13 {8C_730/2012}, NZZ 15.04.2013)