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Anwälte dürfen sich laut Bundesgericht zur Berufsausübung zu einer Kapitalgesellschaft wie einer AG oder GmbH zusammenschliessen. Allerdings muss dabei ihre Unabhängigkeit sichergestellt sein. Konkret geht es um Anwälte einer St.Galler Kanzlei, die ihren Beruf künftig als Angestellte einer Anwalts-Aktiengesellschaft ausüben wollen. Die kantonale Anwaltskammer verwehrt ihnen diesen Wunsch und hielt fest, dass sie bei einer entsprechenden Umstrukturierung aus dem Anwaltsregister gelöscht würden. Das Bundesgericht hat den Betroffenen nun Recht gegeben und entschieden, dass Anwaltskanzleien auch als Kapitalgesellschaften organisiert werden können. Anwälte seien in der Organisation ihrer Tätigkeit grundsätzlich frei. Einschränkungen dieser Freiheit bedürften ­einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Das Eidgenössische Anwaltsgesetz verlange einzig, dass die Anwaltstätigkeit organisatorisch so strukturiert sein müsse, dass sie unabhängig erfolgen könne. Die Unzulässigkeit von Anwalts-Kapitalgesellschaften lässt sich laut Gericht ­daraus entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen nicht ableiten. Das Erfordernis der Unabhängigkeit bezwecke, eine Einflussnahme von Nicht-Anwälten auf die anwaltliche Berufsausübung zu verhindern. Das schliesse hin­gegen nicht aus, dass Anwälte bei anderen Anwälten angestellt seien. Im konkreten Fall sei sichergestellt, dass die Anwalts-AG vollständig durch Anwälte beherrscht werde.

Art. 27 Abs. 2, Art. 36 und Art. 190 BV; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA

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(BGer., 7.09.12 {2C_237/2011}, Jusletter 24.09.12)

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