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Anerkannte Flüchtlinge, die eine IV-Rente bezie­hen, haben grundsätzlich auch Anspruch auf Zusatzbeiträge für Kinder (Kinderrenten), die nicht in der Schweiz leben. Die Genfer Flüchtlingskonvention räumt Flüchtlingen diesbezüglich die gleichen Rechte ein wie Schweizer Bürgern. Eine anderslautende landesrechtliche Regelung kommt nicht zur Anwendung, da keine Hinweise bestehen, dass der Gesetzgeber damit bewusst von der Flüchtlingskonvention hätte abweichen wollen.

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