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Im Rahmen der Revision von Leistungen können Versicherte, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, in der Regel nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (Urteil 9C_228/2010). Gerade bei jüngeren Versicherten wird auch bei über 15 Jahre dauerndem Rentenbezug ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint, wenn die subjektive Bereitschaft, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, nicht gegeben ist.

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 8 ff. IVG

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(BGer., 23.01.15 {9C_490/2014}, SZS 2015, S. 254)

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