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Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Anhörung zur Geldwäschereiverordnung (GwV) eröffnet. Die Anhörung dauert bis zum 9. September 2015.

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Die beschlossenen Änderungen im Geldwäschereigesetz (GwG) und im Zivilgesetzbuch (ZGB) bedingen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

Die neuen geldwäschereirechtlichen Sorgfalts- und Meldepflichten werden in der neuen Geldwäschereiverordnung (GwV) konkretisiert. Sie gelten für Händlerinnen und Händler, die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr als 100 000 Franken entgegennehmen. Die bereits bestehende bundesrätliche «Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation» (VBF) wird in die GwV überführt. Im Weiteren wird die gesetzliche Neuregelung des Meldesystems für Finanzintermediäre mit einer Anpassung der «Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei» umgesetzt. Schliesslich hat das Parlament auch eine verbesserte Transparenz im Stiftungsrecht beschlossen, indem neu auch kirchliche Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Diese Vorgabe setzt der Bundesrat durch eine Anpassung der Handelsregisterverordnung um.

Die neuen Verordnungsbestimmungen sollen gleichzeitig mit den entsprechenden Gesetzesbestimmungen per 1. Januar 2016 in Kraft treten.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 10.07.15, www.efd.admin.ch)

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