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Nach Art. 28 Abs. 2 und 4 StHG dürfen Holdinggesellschaften und müssen gemischte Gesellschaften einer ausländischen Geschäftstätigkeit nachgehen. In Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 2 StHG fehlt in Abs. 3 eine entsprechende positive Anordnung, woraus abgeleitet werden kann, dass auch Verwaltungsgesellschaften eine ausländische Geschäftstätigkeit ausüben können, nicht aber müssen. Der Wortlaut von Art. 28 Abs. 3 StHG wurde durch Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe offengehalten und einer «flexiblen» Auslegung zugänglich gemacht. Aufgrund der Offenheit des Tatbestandes, der im Dienste einer flexiblen Anwendung steht, obliegt es den Kantonen, die Grenzen des kantonalrechtlichen Tatbestandes zu ziehen. Der Bundesgesetzgeber weist ihnen hierbei einen recht weit gehaltenen Gestaltungsspielraum zu.

Art. 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 StHG

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(BGer., 29.03.16 {2C_379/2015}, StR 2016, S. 533)

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