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Eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung wird nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Daneben sind die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung (Art. 25 ff. IPRG) – ausser derjenigen über die indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) – zu beachten. Die durch den Beschwerdeführer in Italien erklärte vorgeburtliche Kindesanerkennung ist nach italienischem Recht als dem Recht der Staatsangehörigkeit des Kindes sowie seiner Eltern gültig zustande gekommen. Die Anerkennung einer ausländischen Kindesanerkennung, welche nach schweizerischem Recht mit Blick auf Art. 255 ZGB nicht zulässig wäre, erscheint zudem nicht in jedem Fall mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar. Für eine Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den Ordre public spricht vorliegend insbesondere die Beziehungsnähe zu Italien sowie der Umstand, dass die Beseitigung des in der Schweiz von Gesetzes wegen entstandenen Kindesverhältnisses zum rechtlichen Vater im Sinn von Art. 255 ZGB im Interesse aller Beteiligten liegt, insbesondere aber in jenem des Kindes, weil danach ein Kindesverhältnis zum wirklichen, biologischen Vater hergestellt werden kann, wie es mit der Anerkennungserklärung beabsichtigt war. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass mit der Anerkennung der vom Beschwerdeführer in Italien erklärten Kindesanerkennung eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG einherginge, welche im konkreten Fall eine Ausnahme von der anerkennungsfreundlichen Regelung in Art. 73 Abs. 1 IPRG rechtfertigte.

Art. 73 Abs. 1, Art. 25 lit. a, Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 IPRG; Art. 255 ZGB

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(VerwGer. ZH, 16.12.15 {VB.2015.00644}, www.vgrzh.ch)

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