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<p data-content="lead">Der Bundesrat hat das im Jahr 2020 verabschiedete neue Aktienrecht per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Es enthält zahlreiche Neuerungen für Kapitalgesellschaften. Auch die Bestimmungen betreffend Kapitalverlust und Überschuldung sind revidiert worden. Neu muss der Verwaltungsrat nicht nur im Falle eines Kapitalverlusts (Art. 725a nOR) oder einer Überschuldung (Art. 725b nOR) mit der nötigen Eile reagieren, sondern auch bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (Art.725 nOR). Im nachfolgenden Beitrag zeigt die Autorin die wesentlichen Änderungen im Bereich des Rechnungs- und Revisionswesens auf, um einen möglichen Handlungsbedarf erkennen zu können.</p>
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